Rechtssatz RS0121157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121157
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Norm
KollV für die Angestellten der Sparkassen ARtII
Rechtssatz
Die Ermächtigung in Art II des Sparkassenkollektivvertrags, hinsichtlich der Pensionsordnung zu dem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, wird auch als Möglichkeit abweichenden Regelungen für die im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme gesehen. Es lässt sich weder eine Übertragung der direkten Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitspension ableiten, noch dass dieser einer solchen bei den Kreditinstituten, für die er ausdrücklich abweichende Betriebsvereinbarungen zulässt, jedenfalls entgegenstünde.Die Ermächtigung in Artikel römisch zwei, des Sparkassenkollektivvertrags, hinsichtlich der Pensionsordnung zu dem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, wird auch als Möglichkeit abweichenden Regelungen für die im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme gesehen. Es lässt sich weder eine Übertragung der direkten Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitspension ableiten, noch dass dieser einer solchen bei den Kreditinstituten, für die er ausdrücklich abweichende Betriebsvereinbarungen zulässt, jedenfalls entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121157
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00095_05M0000_003