Rechtssatz RS0121161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121161
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Rechtssatz
Die mangelnde Regelung des Entsendungsvorganges der gemäß § 22 Abs 5 NBG in den Generalrat zu entsendenden Belegschaftsvertreter durch das ArbVG ist als planwidrige Lücke anzusehen, die entsprechend den Wertungen des ArbVG zu schließen ist. Demzufolge ist für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank der Zentralbetriebsrat das zuständige Organ. Die Nominierung hat den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.Die mangelnde Regelung des Entsendungsvorganges der gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NBG in den Generalrat zu entsendenden Belegschaftsvertreter durch das ArbVG ist als planwidrige Lücke anzusehen, die entsprechend den Wertungen des ArbVG zu schließen ist. Demzufolge ist für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der Österreichischen Nationalbank der Zentralbetriebsrat das zuständige Organ. Die Nominierung hat den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121161
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00052_06I0000_002