Rechtssatz RS0121184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121184
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Die Firma einer GmbH & Co KG (KEG) hat den zwingenden Firmenbildungsvorschriften des § 19 Abs 2 HGB zu entsprechen. Danach hat sie den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten. Ist der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, ist das Weglassen von Bestandteilen der Firma der GmbH unzulässig. Widerspricht der beabsichtigte Firmenwortlaut den einschlägigen Firmenbildungsvorschriften, kann dies nicht durch eine Berufung auf den Grundsatz der Firmenwahrheit umgangen werden. Die Firma ist dann eben nicht eintragungsfähig.Die Firma einer GmbH & Co KG (KEG) hat den zwingenden Firmenbildungsvorschriften des Paragraph 19, Absatz 2, HGB zu entsprechen. Danach hat sie den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten. Ist der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, ist das Weglassen von Bestandteilen der Firma der GmbH unzulässig. Widerspricht der beabsichtigte Firmenwortlaut den einschlägigen Firmenbildungsvorschriften, kann dies nicht durch eine Berufung auf den Grundsatz der Firmenwahrheit umgangen werden. Die Firma ist dann eben nicht eintragungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121184
Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00157_06S0000_001