Rechtssatz RS0121222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121222
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Ein nach der EO-Novelle 1991 getroffener Unterhaltsvergleich, in dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag mit einem Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners vereinbart wurde, ist auch dann als Bruchteilstitel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, wenn darin das Einkommen des Unterhaltsschuldners und der derzeit zu leistende Unterhaltsbeitrag mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag angeführt sind.
Dem § 5 Abs 3 UVG wurde durch die EO-Novelle 1991 insoweit materiell derogiert.Dem Paragraph 5, Absatz 3, UVG wurde durch die EO-Novelle 1991 insoweit materiell derogiert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 195/06m
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 195/06m
Veröff: SZ 2006/132
- 10 Ob 24/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 24/24p
vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtslage nach EO-Nov 2016 (BGBl 2016/100). (T1)
Beisatz: Beantragt ein Kind Unterhaltsvorschüsse aufgrund eines ausländischen Bruchteilstitels, so ist § 5 Abs 3 UVG gegenüber § 405 EO die speziellere Norm; deshalb hat das Pflegschaftsgericht nach § 5 Abs 3 UVG vorzugehen und nicht das Exekutionsbewilligungsgericht nach § 405 EO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121222
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0070OB00195_06M0000_001