Rechtssatz RS0121284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121284
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele und sind nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen. Dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen.Der allgemeine Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB und der nacheheliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff EheG verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele und sind nach unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten zu beurteilen. Dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Teilungsverfahren mit bindender Wirkung zwischen den Parteien über den (allgemeinen) Teilungsanspruch abgesprochen worden ist, steht demnach einem eherechtlichen Aufteilungsanspruch zwischen denselben Parteien betreffend die Ehewohnung auf dieser Liegenschaft nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121284
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0040OB00191_06A0000_001