Rechtssatz RS0121294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121294
Entscheidungsdatum
21.11.2012
Rechtssatz
Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Richtung zu lenken. Diese Tatumstände sind - bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 - auch im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen.Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Richtung zu lenken. Diese Tatumstände sind - bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 3, - auch im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121294
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0130OS00059_06K0000_001