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Rechtssatz RS0121294

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121294

Geschäftszahl

13Os59/06k; 15Os111/12f

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Rechtssatz

Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Richtung zu lenken. Diese Tatumstände sind - bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 3, - auch im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121294

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20060913_OGH0002_0130OS00059_06K0000_001