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Rechtssatz RS0121335

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121335

Geschäftszahl

10Ob51/06g

Entscheidungsdatum

03.10.2006

Norm

New Yorker Unterhaltsschutzabk Art6 Abs3
BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk allg

Rechtssatz

Weder das New Yorker Übereinkommen vom 20. 6.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl 1969/316 („NYÜbk"), noch das dazu ergangene Durchführungsgesetz, BGBl 1969/317 in der Fassung BGBl 1986/377, enthalten eine Anordnung, dass Unterhaltsansprüche Minderjähriger im Inland im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machen sind. Artikel 6, Absatz 3, NYÜbk, der auch für auf Abänderung einer Unterhaltsentscheidung gerichtete Anträge gilt (Artikel 8, des Übereinkommens) betont, dass der Unterhaltsanspruch und seine prozessuale Geltendmachung einschließlich des internationalen Privatrechts nach dem Recht des Staates des Anspruchsgegners zu beurteilen ist. Paragraph 6, Absatz 3, des Durchführungsgesetzes enthält die Ausführungsvorschriften, wenn ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden soll. Die Bestimmung trifft keine Aussage über den einzuhaltenden Rechtsweg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121335

Dokumentnummer

JJR_20061003_OGH0002_0100OB00051_06G0000_003