Rechtssatz RS0121341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121341
Entscheidungsdatum
18.05.2010
Rechtssatz
Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der geleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121341
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0130OS00085_06H0000_001