Rechtssatz RS0121346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121346
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt.Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG genügt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 170/06g
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 ObS 170/06g
Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T1)
- 10 ObS 119/07h
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 119/07h
Auch
- 10 ObS 55/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T2)
- 10 ObS 73/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 73/24v
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Die Grundlage der Beurteilung des Unternehmensbegriffs des § 53b ASVG bildet der allgemeine Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“, ein Unternehmen ist. (T3)
- 10 ObS 90/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 90/24v
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121346
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_010OBS00170_06G0000_001