Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121354×

Rechtssatz RS0121354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121354

Geschäftszahl

2Ob40/06f

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Rechtssatz

Die Anrechnungsposten des Paragraph 788, ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 40/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 40/06f
    Veröff: SZ 2006/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121354

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0020OB00040_06F0000_001