Rechtssatz RS0121354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121354
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Rechtssatz
Die Anrechnungsposten des § 788 ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.Die Anrechnungsposten des Paragraph 788, ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121354
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_0020OB00040_06F0000_001