Rechtssatz RS0121366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121366
Geschäftszahl
Bsw69169/01; Bsw3295/06; 11Os51/20i; 11Os66/20w
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Eine Beschwerde vor dem EGMR wegen Verletzung des Rechts auf Vernehmung von Entlastungszeugen ist unzulässig, wenn der Bsf freigesprochen wurde, da er nicht mehr behaupten kann, Opfer iSd Art 34 MRK zu sein. Dies auch unter der Voraussetzung, dass dieser Freispruch nur gemäß dem Prinzip in dubio pro reo erfolgt und dem Bsf in Folge eine Haftentschädigung verweigert wird.Eine Beschwerde vor dem EGMR wegen Verletzung des Rechts auf Vernehmung von Entlastungszeugen ist unzulässig, wenn der Bsf freigesprochen wurde, da er nicht mehr behaupten kann, Opfer iSd Artikel 34, MRK zu sein. Dies auch unter der Voraussetzung, dass dieser Freispruch nur gemäß dem Prinzip in dubio pro reo erfolgt und dem Bsf in Folge eine Haftentschädigung verweigert wird.
Entscheidungstexte
- Bsw 69169/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 01.04.2004 Bsw 69169/01
Bem: Reinmüller gegen Österreich. (T1)
Veröff: NL 2004,66
- Bsw 3295/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 29.07.2010 Bsw 3295/06
Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Betroffenen bewirkt prinzipiell nur dann den Wegfall der Opfereigenschaft, wenn die Behörden den Konventionsverstoß anerkannt und die Verletzung wiedergutgemacht haben. (Bem: Agraw gg. die Schweiz) (T2)
Veröff: NL 2010,248
- 11 Os 51/20i
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 11 Os 51/20i
Vgl; Beisatz: Hier: Bereits gewährte (zunächst faktisch verweigerte) Akteneinsicht, Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Anerkennung der Grundrechtsverletzung. (T3)
- 11 Os 66/20w
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 11 Os 66/20w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Bloß unsubtantiierte Behauptung, dass durch die behauptete Verkürzung von Rechten im Ermittlungsverfahren das reklamierte Grundrechtsziel eines zur Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage führenden fairen Verfahrens endgültig vereitelt worden wäre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121366
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20040401_AUSL000_000BSW69169_0100000_001