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Rechtssatz RS0121393×

Rechtssatz RS0121393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0121393

Geschäftszahl

Bsw68416/01; Bsw18297/13

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe muss im Lichte der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Sie hängt unter anderem von der Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Bsf, der Komplexität des anzuwendenden Rechts und des Verfahrens und der Fähigkeit des Bsf ab, sich selbst wirksam zu vertreten. In einem komplexen Verfahren (hier: Strafverfahren wegen übler Nachrede mit 313 Verhandlungstagen) kann weder die sporadische Unterstützung durch einige Anwälte noch das Entgegenkommen des Richters eine profunde Vertretung durch einen mit dem Fall und dem einschlägigen Recht vertrauten Anwalt ersetzen. Dies insbesondere, wenn die Gegenseite der Bsf auf umfangreiche anwaltliche Unterstützung zurückgreifen kann. Eine solche Konstellation führt zu einer inakzeptablen Beeinträchtigung der Waffengleichheit. Steel ua gegen das Vereinigte Königreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 68416/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 15.02.2005 Bsw 68416/01
    Veröff: NL 2005,27
  • Bsw 18297/13
    Entscheidungstext AUSL 22.11.2018 Bsw 18297/13
    nur: Die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe muss im Lichte der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Sie hängt unter anderem von der Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Bsf, der Komplexität des anzuwendenden Rechts und des Verfahrens und der Fähigkeit des Bsf ab, sich selbst wirksam zu vertreten. (T1)
    Beisatz: Aus dem Recht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand kann nicht abgeleitet werden, dass einer Partei in jedem Fall, in dem die Gegenpartei von einem Anwalt vertreten wird, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden muss. (D. L. gg Deutschland) (T2)
    Anm: Veröff: NL 2018,518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121393

Im RIS seit

15.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20050215_AUSL000_000BSW68416_0100000_001