Rechtssatz RS0121396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121396
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Durch eine Klausel in den AGB beziehungsweise Vertragsformblättern, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer beziehungsweise dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert", also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt". Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß „durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettdruck oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat".
Entscheidungstexte
- 2 Ob 142/06f
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
- 2 Ob 22/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
nur: Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. (T1)
Beisatz: Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T2); Veröff: SZ 2013/8
- 7 Ob 154/13t
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/93
- 2 Ob 20/14a
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 135/17m
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m
nur T1; Beis wie T2
- 9 Ob 23/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
Beisatz wie T2
Beisatz: Eine auf der Website der Beklagten angegebene Service-Hotline, E-Mail-Adresse oder Telefonhotline wird diesen strengen Anforderung an die Erkennbarkeit für den Verbraucher, dass die Beklagte bereit ist, genau die in der Klausel ihrer AGB vorformulierte Vertragsbestimmung im Einzelfall ändern zu wollen, aber nicht gerecht. (T3)
- 10 Ob 54/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
- 3 Ob 57/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 3 Ob 57/25s
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121396
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0020OB00142_06F0000_002