Rechtssatz RS0121413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121413
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Rechtssatz
Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach § 97 AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach Paragraph 97, AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 199/06z
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 199/06z
- 1 Ob 75/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 75/25y
vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 AußStrG bezieht sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb diese Bestimmung für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121413
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20061023_OGH0002_0070OB00199_06Z0000_001