Rechtssatz RS0121422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121422
Entscheidungsdatum
10.11.2006
Rechtssatz
Wenngleich die Tathandlung sowohl des § 104 FrG (seit der Novelle BGBl I 34/2000) als auch des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 114 FPG - neben den sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen - in der Förderung der rechtswidrigen Einreise (oder nach § 114 FPG auch der Durchreise) eines Fremden in (durch) einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs besteht, ändert dies nichts daran, dass es zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit eines der Anknüpfungskriterien der §§ 62 bis 65 StGB bedarf. Eine strafgerichtliche Verfolgung von Auslandstaten der in Rede stehenden Art, die von Ausländern begangen werden, kommt im Inland in einem solchen Fall nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB (Unzulässigkeit der Auslieferung, mangelndes Auslieferungsersuchen des betroffenen Staates trotz österreichischen Anbots [§ 28 ARHG, § 17 EU-JZG]) in Betracht.Wenngleich die Tathandlung sowohl des Paragraph 104, FrG (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000,) als auch des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Paragraph 114, FPG - neben den sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen - in der Förderung der rechtswidrigen Einreise (oder nach Paragraph 114, FPG auch der Durchreise) eines Fremden in (durch) einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs besteht, ändert dies nichts daran, dass es zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit eines der Anknüpfungskriterien der Paragraphen 62 bis 65 StGB bedarf. Eine strafgerichtliche Verfolgung von Auslandstaten der in Rede stehenden Art, die von Ausländern begangen werden, kommt im Inland in einem solchen Fall nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Unzulässigkeit der Auslieferung, mangelndes Auslieferungsersuchen des betroffenen Staates trotz österreichischen Anbots [§ 28 ARHG, Paragraph 17, EU-JZG]) in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121422
Dokumentnummer
JJR_20061110_OGH0002_0120OS00111_06Z0000_001