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Rechtssatz RS0121433×

Rechtssatz RS0121433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121433

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Rechtssatz

Bei Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen sind Klauseln nicht zulässig, die durch Tatsachenbestätigungen die den Vermieter treffende Beweislast dem Mieter aufbürden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter bestätigt, mit dem Zustand einverstanden zu sein und damit das Zinsminderungsrecht nicht besteht oder wenn die beanstandete Klausel eine Bestätigung über den Zustand des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme darstellt. Ebenso liegt eine Tatsachenbestätigung zu Lasten des Konsumenten vor, wenn er bestätigt, dass die Vertragspunkte zur Kenntnis genommen und einzeln erörtert wurden und er mit ihnen allen einverstanden war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T1)
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Tatsachenbestätigung" darüber, dass der Kunde (eigens) über die einschlägige Rechtslage belehrt worden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121433

Im RIS seit

11.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0070OB00078_06F0000_004