Rechtssatz RS0121434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121434
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Rechtssatz
Zur Fragestellung wann Klauseln in Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sind.Zur Fragestellung wann Klauseln in Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 78/06f
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
- 2 Ob 36/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 36/23t
vgl; Beisatz: Da auch die vorliegende Klausel – bei der gebotenen konsumentenfeindlichsten Auslegung – ebenso jegliche, auch die geringfügigste, bauliche Veränderung
verbietet, wird der Mieter gröblich im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB benachteiligt. (T1)
Beisatz: Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch die Klausel "Die Entfernung der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.", weil das damit auch umfasste Verbot, unbrauchbar gewordene Gegenstände – wenn auch nur vorübergehend – zu entfernen. sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T2)
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz: Hier: Erhaltungspflichten sind keine Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag und unterliegen daher einer Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB (insb Klausel 1). (T3)
Beisatz: Hier: Zum Wegnahmerecht des Mieters (Klausel 33) (T4)
- 8 Ob 6/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 Ob 6/24a
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121434
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0070OB00078_06F0000_005