Rechtssatz RS0121448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121448
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
„Empfänger" iSd § 7 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.„Empfänger" iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 96/06k
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T1)
- 13 Os 90/10z
Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 90/10z
Auch
- 2 Ob 128/12f
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 128/12f
Vgl; Beisatz: Formeller Empfänger des einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstücks ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Wenn irrtümlich der Vertretene als Empfänger bezeichnet wird, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. (T2)
- 12 Os 24/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
Vgl auch
- 5 Ob 149/15w
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 149/15w
nur: Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. (T3)
- 3 Ob 75/15y
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 75/15y
Auch
- 5 Ob 179/17k
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 179/17k
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 30/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 30/25k
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121448
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_0080OB00096_06K0000_001