Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121449×

Rechtssatz RS0121449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121449

Geschäftszahl

8Ob96/06k; 5Ob179/17k

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Rechtssatz

Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von Paragraph 9, ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht.

Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrags an die besachwaltete Beklagte, die das Schriftstück dann ihrer Sachwalterin übergab.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 96/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
  • 5 Ob 179/17k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 179/17k
    Abweichend; Beisatz: Abweichend für § 9 Abs 3 Satz 2 ZustG idF BGBl I 2008/5. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121449

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0080OB00096_06K0000_002