Rechtssatz RS0121449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121449
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von BGBl I Nr 10/2004 in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von § 9 ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht.Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von Paragraph 9, ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht.
Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrags an die besachwaltete Beklagte, die das Schriftstück dann ihrer Sachwalterin übergab.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 96/06k
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
- 5 Ob 179/17k
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 179/17k
Abweichend; Beisatz: Abweichend für § 9 Abs 3 Satz 2 ZustG idF BGBl I 2008/5. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121449
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_0080OB00096_06K0000_002