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Rechtssatz RS0121450×

Rechtssatz RS0121450

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121450

Geschäftszahl

8ObA50/06w

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Rechtssatz

Aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass die „Gleichstellungsregelung" ausschließlich für den Leistungsfall gilt. Der zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehörende, aber vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer wird hinsichtlich der „unverfallbaren Anwartschaften" völlig anders behandelt als jene Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf Versorgung haben. Begünstigte aus einer Unterstützungskasse haben kein Recht, bereits beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Leistung zu fordern oder über einen „Unverfallbarkeitsbetrag" zu verfügen, der nach dem Stand der Versorgungszusage im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen ist. Die im Paragraph 15, BPG angeordnete Gleichbehandlungspflicht bedeutet nämlich gerade nicht, dass die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nunmehr einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse erhalten. Die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers kann nie eine stärkere als die des im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmers sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121450

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_008OBA00050_06W0000_001