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Rechtssatz RS0121451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121451

Geschäftszahl

8ObA50/06w

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Rechtssatz

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann nur für jene Versorgungsfälle Leistungen beanspruchen, die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Leistungsplan der Unterstützungskasse vorgesehen waren. War zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Konzern eine „Abfindung" von Anwartschaften im Leistungsplan der beklagten Partei nicht vorgesehen, kann Paragraph 15, BPG keine taugliche Rechtsgrundlage für den vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Anspruch bieten, auch wenn der Konzern beim Umstieg auf ein (beitragsorientiertes) Pensionskassensystem seinen (aktiven) Dienstnehmern, die bereits Anwartschaften aus der Wohlfahrtseinrichtung erlangt hatten, als Auszahlungsbetrag aus der Pensionskasse einen Betrag von EUR 9.000 garantiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121451

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_008OBA00050_06W0000_002