Rechtssatz RS0121454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121454
Geschäftszahl
16Ok7/06 (16Ok8/06)
Entscheidungsdatum
11.10.2006
Rechtssatz
Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 11a Abs 1 WettbG idF der WettbGNov 2005 sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die über erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der BWB verfügen und von denen sachdienliche Informationen erwartet werden können, insbesondere also Wettbewerber, Abnehmer und Lieferanten. Die Antragsgegnerin stellt Süßwaren her. Solche Produkte werden nicht nur im darauf spezialisierten Süßwareneinzelhandel, sondern bekanntermaßen in großem Umfang auch von Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vertrieben. Die Antragsgegnerin wurde daher zu Recht in die allgemeine Untersuchung der Branche des Lebensmitteleinzelhandels „cash & carry" der BWB einbezogen. Die Grundsätze im europäischen Kartellverfahren, dass bevor die Kommission von den ihr zur Verfügung stehenden förmlichen Ermittlungsinstrumenten Gebrauch machen kann, sie bereits über Informationen verfügen muss, die ihren Eingriff in die unternehmerische Freiheit rechtfertigen und ihr Auskunftsverlangen sich auf einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht stützen muss, gelten infolge gleicher Interessenlage auch im nationalen Bereich für die Untersuchungsbefugnis der BWB.Adressat eines Auskunftsverlangens nach Paragraph 11 a, Absatz eins, WettbG in der Fassung der WettbGNov 2005 sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die über erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der BWB verfügen und von denen sachdienliche Informationen erwartet werden können, insbesondere also Wettbewerber, Abnehmer und Lieferanten. Die Antragsgegnerin stellt Süßwaren her. Solche Produkte werden nicht nur im darauf spezialisierten Süßwareneinzelhandel, sondern bekanntermaßen in großem Umfang auch von Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vertrieben. Die Antragsgegnerin wurde daher zu Recht in die allgemeine Untersuchung der Branche des Lebensmitteleinzelhandels „cash & carry" der BWB einbezogen. Die Grundsätze im europäischen Kartellverfahren, dass bevor die Kommission von den ihr zur Verfügung stehenden förmlichen Ermittlungsinstrumenten Gebrauch machen kann, sie bereits über Informationen verfügen muss, die ihren Eingriff in die unternehmerische Freiheit rechtfertigen und ihr Auskunftsverlangen sich auf einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht stützen muss, gelten infolge gleicher Interessenlage auch im nationalen Bereich für die Untersuchungsbefugnis der BWB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121454
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0160OK00007_0600000_001