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Rechtssatz RS0121456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121456

Geschäftszahl

16Ok7/06 (16Ok8/06)

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Rechtssatz

Im europäischen Kartellverfahrensrecht ist die Vertraulichkeit einer geforderten Auskunft weiterhin grundsätzlich kein Grund, ihre Erteilung zu verweigern, soweit ausreichende Sicherheit vor Preisgabe und unbefugter Verwertung der betreffenden Informationen gewährleistet ist. Diese Grundsätzen gelten auch für den nationalen Bereich. Die BWB ist bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen iSd DatenschutzG zu beachten. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, KartG kann ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet worden ist, nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird. Auch können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen (Paragraph 39, Absatz 2, KartG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist den Befürchtungen der Rekurswerberin, ihre legitimen Datenschutzinteressen könnten außerhalb oder innerhalb eines kartellgerichtlichen Verfahrens verletzt werden, der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 7/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 7/06
    Veröff: SZ 2006/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121456

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0160OK00007_0600000_003