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Rechtssatz RS0121458×

Rechtssatz RS0121458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121458

Entscheidungsdatum

21.07.2021

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 ist so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 noch nicht auslösen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
    Veröff: SZ 2006/136
  • 8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
    Vgl aber; Beisatz: Als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung" iSd § 8 VerG ist schon der nach den Statuten erste Antrag, etwa auch auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern, zu werten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist läuft. (T1)
    Bem: Bei der gegenständlichen Entscheidung spielte - anders als bei 8 Ob 78/06p - die Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung keine Rolle. (T2)
    Bem: Präzisierung hinsichtlich der Gleichstellungsform "Vgl aber" im Juni 2012. (T3)
  • 5 Ob 130/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
    Vgl auch
  • 1 Ob 121/21g
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 121/21g
    Beis wie T1; Beisatz: Generell ist der Schlichtungswerber nur insoweit an der gerichtlichen Geltendmachung gehindert, als das Fehlen einer Schlichtungsentscheidung bei Ablauf der Frist auf ihm zurechenbaren Versäumnissen beruht. (T4)
    Beisatz: Die Schlichtungseinrichtung hat eine dem Gericht ähnliche Funktion, aus dem Erfordernis der Unbefangenheit der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung ist eine annähernde Äquidistanz zu beiden Parteien des Schlichtungsverfahrens abzuleiten. (T5)
    Beisatz: Besonderes Gewicht hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungspflicht haben die jeweiligen Vereinsstatuten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121458

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0080OB00078_06P0000_002