Rechtssatz RS0121458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121458
Entscheidungsdatum
21.07.2021
Rechtssatz
§ 8 Abs 1 VerG 2002 ist so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 noch nicht auslösen.Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 ist so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 noch nicht auslösen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 78/06p
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
Veröff: SZ 2006/136
- 8 Ob 138/08i
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
Vgl aber; Beisatz: Als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung" iSd § 8 VerG ist schon der nach den Statuten erste Antrag, etwa auch auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern, zu werten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist läuft. (T1)
Bem: Bei der gegenständlichen Entscheidung spielte - anders als bei 8 Ob 78/06p - die Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung keine Rolle. (T2)
Bem: Präzisierung hinsichtlich der Gleichstellungsform "Vgl aber" im Juni 2012. (T3)
- 5 Ob 130/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 130/09t
Vgl auch
- 1 Ob 121/21g
Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 121/21g
Beis wie T1; Beisatz: Generell ist der Schlichtungswerber nur insoweit an der gerichtlichen Geltendmachung gehindert, als das Fehlen einer Schlichtungsentscheidung bei Ablauf der Frist auf ihm zurechenbaren Versäumnissen beruht. (T4)
Beisatz: Die Schlichtungseinrichtung hat eine dem Gericht ähnliche Funktion, aus dem Erfordernis der Unbefangenheit der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung ist eine annähernde Äquidistanz zu beiden Parteien des Schlichtungsverfahrens abzuleiten. (T5)
Beisatz: Besonderes Gewicht hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungspflicht haben die jeweiligen Vereinsstatuten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121458
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_0080OB00078_06P0000_002