Rechtssatz RS0121464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121464
Entscheidungsdatum
14.11.2006
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz
Der Mieter hat spätestens im Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes den Umstand zu rügen, dass die Vereinbarung eines Hauptmietzinses in Höhe von 8 % des Nettoumsatzes des Mieters gegen das Angemessenheitsgebot des § 16 Abs 1 MRG verstößt, und klarzustellen, dass er sich die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorbehält, wenn der ziffernmäßig vorgeschriebene Betrag die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG übersteigt. Die bedingungslos aufrecht erhaltene Zustimmung zum geforderten Hauptmietzins läuft der Rügeobliegenheit zuwider.Der Mieter hat spätestens im Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes den Umstand zu rügen, dass die Vereinbarung eines Hauptmietzinses in Höhe von 8 % des Nettoumsatzes des Mieters gegen das Angemessenheitsgebot des Paragraph 16, Absatz eins, MRG verstößt, und klarzustellen, dass er sich die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorbehält, wenn der ziffernmäßig vorgeschriebene Betrag die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG übersteigt. Die bedingungslos aufrecht erhaltene Zustimmung zum geforderten Hauptmietzins läuft der Rügeobliegenheit zuwider.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121464
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061114_OGH0002_0050OB00228_06Z0000_001