Rechtssatz RS0121473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121473
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Norm
stmk Pflichtschulerhaltungsg LGBl 2004/71 §24
Rechtssatz
Der Innenhof einer Schule ist aus dem vom Gesetzgeber in § 24 StPEG 2004 verwendeten Begriff „übrigen Schulliegenschaften" nicht auszuklammern, weil ein solcher Hof etwa auch dem Zugang zur Schule, dem (vorübergehenden) Aufenthalt von Schülern und Lehrern auf dieser Grundfläche, dem Erreichen schuleigener Sportplätze und dem Verlassen der Schule dient.Der Innenhof einer Schule ist aus dem vom Gesetzgeber in Paragraph 24, StPEG 2004 verwendeten Begriff „übrigen Schulliegenschaften" nicht auszuklammern, weil ein solcher Hof etwa auch dem Zugang zur Schule, dem (vorübergehenden) Aufenthalt von Schülern und Lehrern auf dieser Grundfläche, dem Erreichen schuleigener Sportplätze und dem Verlassen der Schule dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121473
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00213_06I0000_002