Rechtssatz RS0121487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121487
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Norm
UWG §14 Abs2 B1
UWG 314 Abs2 B4
Rechtssatz
Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch § 14 Abs 2 UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzüberschreitend in der Gemeinschaft tätig werden, wenn sie durch den jeweiligen Verstoß eines Marktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat betroffen sind. Prozessuale Binnensachverhalte, in denen der Sitzstaat des Verbraucherverbands zugleich behaupteter Handlungsstaat ist, berührt die Unterlassungsklagen-Richtlinie - und damit § 14 Abs 2 UWG als entsprechende inländische Norm - nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nicht.Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 14, Absatz 2, UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzüberschreitend in der Gemeinschaft tätig werden, wenn sie durch den jeweiligen Verstoß eines Marktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat betroffen sind. Prozessuale Binnensachverhalte, in denen der Sitzstaat des Verbraucherverbands zugleich behaupteter Handlungsstaat ist, berührt die Unterlassungsklagen-Richtlinie - und damit Paragraph 14, Absatz 2, UWG als entsprechende inländische Norm - nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 148/06b
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 148/06b
Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich - keine Klagelegitimation nach § 14 Abs 2 UWG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121487
Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00148_06B0000_001