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Rechtssatz RS0121487

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121487

Geschäftszahl

4Ob148/06b

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Norm

UWG §14 Abs2 B1
UWG 314 Abs2 B4

Rechtssatz

Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 14, Absatz 2, UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzüberschreitend in der Gemeinschaft tätig werden, wenn sie durch den jeweiligen Verstoß eines Marktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat betroffen sind. Prozessuale Binnensachverhalte, in denen der Sitzstaat des Verbraucherverbands zugleich behaupteter Handlungsstaat ist, berührt die Unterlassungsklagen-Richtlinie - und damit Paragraph 14, Absatz 2, UWG als entsprechende inländische Norm - nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/06b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 148/06b
    Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich - keine Klagelegitimation nach § 14 Abs 2 UWG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121487

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00148_06B0000_001