Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121489×

Rechtssatz RS0121489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121489

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Die Klagebefugnis der in Paragraph 14, Absatz eins, UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. Solches ist etwa dann der Fall, wenn das - nur im Ausland gesetzte - Verhalten der Beklagten zu zahllosen Beschwerden geführt hat. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Auftraggeber als Folge eigener oder fremder schlechter Erfahrungen mit der Beklagten künftig keine Geschäftsbeziehungen zu inländischen Mitbewerbern der Beklagten eingehen wollen. Damit ist das beanstandete Verhalten zumindest abstrakt geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich und die hier tätigen Mitbewerber zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/06b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 148/06b
    Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich. (T1)
  • 4 Ob 94/14y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
    Auch; nur: Die Klagebefugnis der in § 14 Abs 1 UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. (T2)
    Beisatz: Unter dieser Voraussetzung besteht die Klagebefugnis (selbstverständlich) auch gegenüber Nichtmitgliedern. (T3)
    Beisatz: Hier: Klagebefugnis der Notariatskammer. (T4)
  • 4 Ob 200/19v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 200/19v
    nur T2
  • 4 Ob 80/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
    nur T2
    Anm: vgl RS0134630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121489

Im RIS seit

28.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00148_06B0000_003