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Rechtssatz RS0121490×

Rechtssatz RS0121490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121490

Geschäftszahl

4Ob148/06b

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Rechtssatz

Der Klagebefugnis nach Paragraph 14, Absatz eins, UWG steht es nicht entgegen, dass die beanstandeten irreführenden Formulare - wie die Beklagte behauptet - nur vom Ausland aus versendet würden, wenn auch der inländische Markt betroffen ist. Eine Wettbewerbshandlung kann zwar in beliebig viele einzelne Handlungselemente (Fassen des Entschlusses; Planung; Herstellung der Briefsendungen, Transport der Formulare zum Aufgabeort uvm) zerlegt werden. Stehen jedoch diese einzelnen Elemente - wie hier - in einem engen faktischen und wirtschaftlichen Zusammenhang und sind sie auch vom selben Täter zu verantworten, so sind sie als Teile eines einheitlichen Geschehens anzusehen, das dort verwirklicht ist, wo es auf betroffenen Märkten wirksam wird (Marktwirkungsprinzip).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121490

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00148_06B0000_004