Rechtssatz RS0121504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121504
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr4
Rechtssatz
Die Gerichte des Registerstaats sind ausschließlich zuständig, wenn die Frage des Bestehens einer (ausländischen) Marke Vorfrage ist. Das trifft nicht zu, wenn die Gemeinschaftsmarke des Klägers durch den Gebrauch eines Zeichens verletzt wird, für das eine prioritätsjüngere ausländische Marke eingetragen ist. Die Entscheidung über die Verletzung der Gemeinschaftsmarke hängt in einem solchen Fall nicht vom Bestand oder Nichtbestand der ausländischen Marke ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121504
Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00118_06S0000_003