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Rechtssatz RS0121505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121505

Geschäftszahl

4Ob118/06s

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art28
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc

Rechtssatz

Zwischen einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland besteht wohl kein Zusammenhang im Sinn von Artikel 27, Absatz eins, EuGVVO, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Fragen zu prüfen sind (Schutz der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr), und außerdem auch eine rechtskräftige Zurückweisung des Widerspruchs keine Bindungswirkung für nachfolgende Löschungsverfahren oder Verletzungsverfahren hätte. Aber selbst wenn ein Zusammenhang iSv Artikel 28, Absatz 3, EuGVVO anzunehmen wäre, hat eine Aussetzung nach Artikel 28, EuGVVO jedenfalls zu unterbleiben, weil wegen des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs (Ähnlichkeit mit der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr) von vornherein unterschiedliche Entscheidungen möglich sind. Das gilt um so mehr angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit des hier zu beurteilenden Provisorialverfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121505

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00118_06S0000_004