Rechtssatz RS0121505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121505
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art28
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz
Zwischen einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland besteht wohl kein Zusammenhang im Sinn von Art 27 Abs 1 EuGVVO, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Fragen zu prüfen sind (Schutz der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr), und außerdem auch eine rechtskräftige Zurückweisung des Widerspruchs keine Bindungswirkung für nachfolgende Löschungsverfahren oder Verletzungsverfahren hätte. Aber selbst wenn ein Zusammenhang iSv Art 28 Abs 3 EuGVVO anzunehmen wäre, hat eine Aussetzung nach Art 28 EuGVVO jedenfalls zu unterbleiben, weil wegen des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs (Ähnlichkeit mit der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr) von vornherein unterschiedliche Entscheidungen möglich sind. Das gilt um so mehr angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit des hier zu beurteilenden Provisorialverfahrens.Zwischen einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland besteht wohl kein Zusammenhang im Sinn von Artikel 27, Absatz eins, EuGVVO, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Fragen zu prüfen sind (Schutz der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr), und außerdem auch eine rechtskräftige Zurückweisung des Widerspruchs keine Bindungswirkung für nachfolgende Löschungsverfahren oder Verletzungsverfahren hätte. Aber selbst wenn ein Zusammenhang iSv Artikel 28, Absatz 3, EuGVVO anzunehmen wäre, hat eine Aussetzung nach Artikel 28, EuGVVO jedenfalls zu unterbleiben, weil wegen des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs (Ähnlichkeit mit der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr) von vornherein unterschiedliche Entscheidungen möglich sind. Das gilt um so mehr angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit des hier zu beurteilenden Provisorialverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121505
Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00118_06S0000_004