Rechtssatz RS0121510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121510
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Bei Anbahnung sexueller Kontakte, die auch in einer liberalen und aufgeklärten Gesellschaft von den allgemein anerkannten Wertvorstellungen erheblich abweichen, hat der Richter alle denkbaren Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung seiner Anonymität zu treffen. Schon die Gefahr des Bekanntwerdens der beruflichen Stellung begründet eine Pflichtverletzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121510
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0000DS00012_0600000_001