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Rechtssatz RS0121522

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121522

Geschäftszahl

7Ob155/06d

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Norm

ARB 1988 Art2 Z3

Rechtssatz

Muss der Gläubiger die Leistung fällig stellen (zB durch Kündigung), so kommt es auf die Nichtleistung nach Fälligkeit an. Beim Streit um die Rückzahlung eines Darlehens mit unbestimmter Fälligkeit ist der Versicherungsfall daher erst mit der Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber eingetreten. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die Stundung der Darlehensrückzahlung ohne neuen Fälligkeitstermin und nach der Ankündigung des Darlehensnehmers, so zurückzuzahlen, „wie es sich eben bei ihm ausgehen werde" gewährt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121522

Dokumentnummer

JJR_20061129_OGH0002_0070OB00155_06D0000_001