Rechtssatz RS0121522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121522
Entscheidungsdatum
29.11.2006
Rechtssatz
Muss der Gläubiger die Leistung fällig stellen (zB durch Kündigung), so kommt es auf die Nichtleistung nach Fälligkeit an. Beim Streit um die Rückzahlung eines Darlehens mit unbestimmter Fälligkeit ist der Versicherungsfall daher erst mit der Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber eingetreten. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die Stundung der Darlehensrückzahlung ohne neuen Fälligkeitstermin und nach der Ankündigung des Darlehensnehmers, so zurückzuzahlen, „wie es sich eben bei ihm ausgehen werde" gewährt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121522
Dokumentnummer
JJR_20061129_OGH0002_0070OB00155_06D0000_001