Rechtssatz RS0121527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121527
Entscheidungsdatum
27.11.2013
Rechtssatz
Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 190/06g
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
Veröff: SZ 2006/154
- 6 Ob 52/07a
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 52/07a
Vgl; Beisatz: Es ist auch im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen auch das Verschulden an der Zerrüttung geprüft wird. (T1)
Beisatz: Hier: Ehegatte stirbt während Rechtsmittelverfahren - Scheidungsausspruch mangels Anfechtung rechtskräftig, Verschuldensausspruch nach § 460 Z 8 ZPO wirkungslos. (T2)
- 5 Ob 30/13t
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 30/13t
Vgl; Beisatz: Der Ehegatte, der die Scheidung verlangt und dessen Klage zur Scheidung der Ehe geführt hat, hat dem anderen Unterhalt nach Billigkeit zu gewähren, selbst aber keinen Unterhaltsanspruch. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121527
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00190_06G0000_001