Rechtssatz RS0121540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121540
Entscheidungsdatum
18.10.2006
Rechtssatz
Der Anspruch des Dienstnehmers auf Sonderurlaub während der Kündigungsfrist wird nicht schon dann ausgeschlossen, wenn dieser einen Pensionsantrag stellen könnte. Die Ausnahme des § 33a Abs 2 VBG stellt vielmehr darauf ab, dass die vom Pensionsantrag abhängige Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung bereits ausgestellt wurde.Der Anspruch des Dienstnehmers auf Sonderurlaub während der Kündigungsfrist wird nicht schon dann ausgeschlossen, wenn dieser einen Pensionsantrag stellen könnte. Die Ausnahme des Paragraph 33 a, Absatz 2, VBG stellt vielmehr darauf ab, dass die vom Pensionsantrag abhängige Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung bereits ausgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121540
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061018_OGH0002_009OBA00131_05P0000_003