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Rechtssatz RS0121542

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121542

Entscheidungsdatum

02.08.2012

Rechtssatz

Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus Paragraph eins, UWG (oder allenfalls aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ergeben. Denn Paragraph 7, UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Veröff: SZ 2006/170
  • 17 Ob 23/09w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 23/09w
    Auch; nur: Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben. (T1); Beisatz: Behauptet der Warnende demgegenüber, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T2)
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

Schlagworte

Schutzrechtsverwarnung, Patenteingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121542

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20061121_OGH0002_0040OB00184_06X0000_002