Rechtssatz RS0121546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121546
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Es gibt keinen Grund, Ansprüche nach § 947 ABGB aus einem Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nicht wie andere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu behandeln, die ein Elternteil zur Deckung seines Bedarfs einsetzen kann und daher auch einsetzen muss. Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach § 947 ABGB die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen ist (dh im Umfang der verbleibenden „Bedarfslücke").Es gibt keinen Grund, Ansprüche nach Paragraph 947, ABGB aus einem Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nicht wie andere vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu behandeln, die ein Elternteil zur Deckung seines Bedarfs einsetzen kann und daher auch einsetzen muss. Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach Paragraph 947, ABGB die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen ist (dh im Umfang der verbleibenden „Bedarfslücke").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121546
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00192_06Y0000_002