Rechtssatz RS0121550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121550
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob sich der Geschenknehmer nicht „in gleich dürftigen Umständen" befindet wie der die Schenkung nach § 947 ABGB widerrufende Geschenkgeber, ist als Belastungsgrenze mangels besonderer Bedürfnisse des Geschenknehmers der Ausgleichszulagenrichtsatz anzusehen, der auch sonst als Anhaltspunkt für die Ermittlung eines einfachen Lebensbedarfs herangezogen wird.Bei der Prüfung, ob sich der Geschenknehmer nicht „in gleich dürftigen Umständen" befindet wie der die Schenkung nach Paragraph 947, ABGB widerrufende Geschenkgeber, ist als Belastungsgrenze mangels besonderer Bedürfnisse des Geschenknehmers der Ausgleichszulagenrichtsatz anzusehen, der auch sonst als Anhaltspunkt für die Ermittlung eines einfachen Lebensbedarfs herangezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121550
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00192_06Y0000_006