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Rechtssatz RS0121580

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121580

Geschäftszahl

10Ob57/06i

Entscheidungsdatum

24.10.2006

Rechtssatz

Paragraph 58 a, Absatz eins, Satz 3 ÄrzteG sieht vor, dass (ua) die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine schriftliche Erklärung abzugeben hat, dass sie die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht. Dem genügt eine (bloß) vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geäußerte und in dieser Form in einem Protokoll festgehaltene Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe und „keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden" könne, nicht. In diesem Fall hört die Hemmung der Verjährung 18 Monate nach Beginn der Hemmung auf (Paragraph 58 a, Absatz eins, letzter Satz ÄrzteG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121580

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_0100OB00057_06I0000_002