Rechtssatz RS0121580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121580
Entscheidungsdatum
24.10.2006
Rechtssatz
§ 58a Abs 1 Satz 3 ÄrzteG sieht vor, dass (ua) die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine schriftliche Erklärung abzugeben hat, dass sie die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht. Dem genügt eine (bloß) vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geäußerte und in dieser Form in einem Protokoll festgehaltene Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe und „keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden" könne, nicht. In diesem Fall hört die Hemmung der Verjährung 18 Monate nach Beginn der Hemmung auf (§ 58a Abs 1 letzter Satz ÄrzteG).Paragraph 58 a, Absatz eins, Satz 3 ÄrzteG sieht vor, dass (ua) die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine schriftliche Erklärung abzugeben hat, dass sie die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht. Dem genügt eine (bloß) vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geäußerte und in dieser Form in einem Protokoll festgehaltene Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe und „keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden" könne, nicht. In diesem Fall hört die Hemmung der Verjährung 18 Monate nach Beginn der Hemmung auf (Paragraph 58 a, Absatz eins, letzter Satz ÄrzteG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121580
Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_0100OB00057_06I0000_002