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Rechtssatz RS0121585×

Rechtssatz RS0121585

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121585

Geschäftszahl

6Ob277/06p; 10Ob47/08x

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Rechtssatz

Die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (Paragraph 26, TKG 2003), bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt (so schon 4 Ob 98/04x).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 277/06p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 277/06p
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121585

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20061221_OGH0002_0060OB00277_06P0000_001