Rechtssatz RS0121585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121585
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (§ 26 TKG 2003), bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt (so schon 4 Ob 98/04x).Die Notwendigkeit, allgemeine Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen (Paragraph 26, TKG 2003), bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt und - angesichts eines immer gegebenen Beurteilungsspielraums und der Ungewissheit, wie genau die Regulierungsbehörde die Bedingungen prüfen wird - damit auch durchkommt (so schon 4 Ob 98/04x).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 277/06p
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 277/06p
- 10 Ob 47/08x
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
Vgl; Beisatz: Hier: Die bloß faktischen Änderungen der Klauseln erfolgten erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und nur unpräjudiziell für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Klauseln ohnedies zulässig wären. Die Beklagte hat sich somit von diesen Klauseln nicht distanziert, sondern verteidigt auch im Revisionsverfahren deren inhaltliche Zulässigkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121585
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20061221_OGH0002_0060OB00277_06P0000_001