Rechtssatz RS0121590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121590
Entscheidungsdatum
26.07.2006
Rechtssatz
§ 9 EO regelt nicht, wer Partei des Exekutionsverfahrens ist, sondern, unter welchen Voraussetzungen von und gegen nicht im Exekutionstitel genannten Parteien Exekution geführt werden kann. Vielmehr ist ohne weiteres betreibende Partei, wer Zwangsvollstreckung begehrt, verpflichtete Partei, gegen wen sie begehrt wird.Paragraph 9, EO regelt nicht, wer Partei des Exekutionsverfahrens ist, sondern, unter welchen Voraussetzungen von und gegen nicht im Exekutionstitel genannten Parteien Exekution geführt werden kann. Vielmehr ist ohne weiteres betreibende Partei, wer Zwangsvollstreckung begehrt, verpflichtete Partei, gegen wen sie begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121590
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20060726_OGH0002_0030OB00086_06B0000_001