Rechtssatz RS0121593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121593
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Eine ganz geringfügige Unterschreitung des für das Vadium festgesetzten Mindestbetrags (hier: 0,30EUR) steht seiner Annahme durch das Exekutionsgericht nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 175/06s
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 175/06s
Beisatz: Dadurch wird keine der Zwecksetzungen des Vadiums, nämlich eine gewisse Ernstlichkeit der Erwerbsabsichten des Bieters zu gewährleisten sowie die Erfüllung der den Ersteher treffenden Pflichten sicherzustellen, indem das Vadium als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche dient, gefährdet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121593
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0030OB00175_06S0000_001