Rechtssatz RS0121611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121611
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt.Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach Paragraphen 282, 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach Paragraph 267, ABGB in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 258/06v
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
Veröff: SZ 2006/181
- 1 Ob 211/08y
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 211/08y
Gegenteilig; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T1); Bem: Siehe dazu RS0124378. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121611
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0060OB00258_06V0000_001