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Rechtssatz RS0121612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121612

Geschäftszahl

6Ob258/06v; 1Ob82/12h

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Rechtssatz

Erbringt ein Rechtsanwalt als Sachwalter Leistungen, für die er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, und würde ein anderer Sachwalter hiefür einen entsprechend beruflich Qualifizierten heranziehen, gebührt dem Sachwalter ein Anspruch auf angemessenes Entgelt; maßgebend für die Angemessenheit des Entgelts eines Rechtsanwalts sind dabei die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 258/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
    Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung besteht nicht, wenn im Verfahren die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben gewesen wären - auch wenn ein solcher Antrag tatsächlich nicht gestellt wird (so schon 6 Ob 237/03a). (T1) Veröff: SZ 2006/181
  • 1 Ob 82/12h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 82/12h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121612

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0060OB00258_06V0000_002