Rechtssatz RS0121612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121612
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Rechtssatz
Erbringt ein Rechtsanwalt als Sachwalter Leistungen, für die er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, und würde ein anderer Sachwalter hiefür einen entsprechend beruflich Qualifizierten heranziehen, gebührt dem Sachwalter ein Anspruch auf angemessenes Entgelt; maßgebend für die Angemessenheit des Entgelts eines Rechtsanwalts sind dabei die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 258/06v
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 258/06v
Beisatz: Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung besteht nicht, wenn im Verfahren die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben gewesen wären - auch wenn ein solcher Antrag tatsächlich nicht gestellt wird (so schon 6 Ob 237/03a). (T1)
Veröff: SZ 2006/181
- 1 Ob 82/12h
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 82/12h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121612
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0060OB00258_06V0000_002