Rechtssatz RS0121615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121615
Geschäftszahl
11Os73/06d (11Os74/06a)
Entscheidungsdatum
26.09.2006
Rechtssatz
Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt.
Verweist ein mit der Stellungnahme beauftragter Rechtsvertreter das Medium für weitere Auskünfte an eine andere Person, trifft das Medium keine Obliegenheit, sich auf diese Weise zusätzliche Informationen zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121615
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20060926_OGH0002_0110OS00073_06D0000_001