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Rechtssatz RS0121615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121615

Geschäftszahl

11Os73/06d (11Os74/06a)

Entscheidungsdatum

26.09.2006

Rechtssatz

Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt.

Verweist ein mit der Stellungnahme beauftragter Rechtsvertreter das Medium für weitere Auskünfte an eine andere Person, trifft das Medium keine Obliegenheit, sich auf diese Weise zusätzliche Informationen zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121615

Im RIS seit

26.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20060926_OGH0002_0110OS00073_06D0000_001