Rechtssatz RS0121619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121619
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.Wird eine Entschädigung gemäß Paragraph 266, Absatz 3, ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, Absatz eins, ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121619
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00189_06K0000_001