Rechtssatz RS0121633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121633
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Unterliegt der Kläger im Provisorialverfahren, obsiegt er jedoch im Hauptverfahren, so sind ihm nur die ausschließlich auf das Provisorialverfahren entfallenen Kosten nicht zu ersetzen. Die Kosten für die Klage wären ja auch angefallen, wenn diese nicht mit einem Sicherungsantrag verbunden gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121633
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061219_OGH0002_0040OB00171_06K0000_004