Rechtssatz RS0121653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121653
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Norm
ElWOG idF BGBl I Nr. 121/2000 §19 Z1
ElWOG §20 Abs1 Z2
ElWOG §21 Abs1
EG Amsterdam Art81
EG Amsterdam Art82
Rechtssatz
Gemäß § 19 ElWOG hat die Energie-Control Kommission als Vorfrage zu prüfen, ob eine gültige „bestehende Vereinbarung" vorliegt, die einen vertraglichen Engpass bewirkt und ob sich der Netzbetreiber zu Recht auf den Verweigerungsgrund des § 20 Abs 1 Z 2 ElWOG gestützt hat. Eine wirksame Berufung auf § 19 Z 1 ElWOG setzt allerdings voraus, dass die Reservierungsvereinbarung rechtmäßig erfolgt ist. Verstößt hingegen ein langfristiger Reservierungsvertrag („Altvertrag", der meist knapp vor Beginn der Liberalisierung zum Zweck der Marktabschottung geschlossen wurde) gegen Art 81 Abs 1 EG, ist er gemäß Art 81 Abs 2 EG nichtig. Ist überdies der Tatbestand des Art 82 EG verwirklicht (missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung), sind Reservierungsvereinbarungen auch im Lichte des unmittelbar anwendbaren Art 82 EG als nichtig anzusehen. § 21 Abs 1 ElWOG steht der Vorfragenbeurteilung der Energie-Control Kommission im Feststellungsverfahren, ob die Reservierungsvereinbarung gegen Art 81 und/oder Art 82 EG verstößt, nicht entgegen.Gemäß Paragraph 19, ElWOG hat die Energie-Control Kommission als Vorfrage zu prüfen, ob eine gültige „bestehende Vereinbarung" vorliegt, die einen vertraglichen Engpass bewirkt und ob sich der Netzbetreiber zu Recht auf den Verweigerungsgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, ElWOG gestützt hat. Eine wirksame Berufung auf Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG setzt allerdings voraus, dass die Reservierungsvereinbarung rechtmäßig erfolgt ist. Verstößt hingegen ein langfristiger Reservierungsvertrag („Altvertrag", der meist knapp vor Beginn der Liberalisierung zum Zweck der Marktabschottung geschlossen wurde) gegen Artikel 81, Absatz eins, EG, ist er gemäß Artikel 81, Absatz 2, EG nichtig. Ist überdies der Tatbestand des Artikel 82, EG verwirklicht (missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung), sind Reservierungsvereinbarungen auch im Lichte des unmittelbar anwendbaren Artikel 82, EG als nichtig anzusehen. Paragraph 21, Absatz eins, ElWOG steht der Vorfragenbeurteilung der Energie-Control Kommission im Feststellungsverfahren, ob die Reservierungsvereinbarung gegen Artikel 81, und/oder Artikel 82, EG verstößt, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121653
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0080OB00086_06I0000_001