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Rechtssatz RS0121655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121655

Geschäftszahl

8Ob117/06y

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Rechtssatz

Eine vorläufige Forderungsfeststellung im Sinne des §197 Abs2 KO ist auch dann der Kompetenz des Konkursgerichtes zuzuweisen, wenn die zugrunde liegende Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg gehört:

Die Beurteilung, ob die zu zahlende Quote den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, stellt nämlich eine spezifisch konkursrechtliche Angelegenheit dar: Es geht nicht um den Bestand der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach an sich, sondern nur darum, inwieweit der Schuldner aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage in der Lage ist, die „nachträgliche" Forderung zu befriedigen. (Hier: Abgabenschuld)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121655

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_002