Rechtssatz RS0121656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121656
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach § 197 Abs 2 KO.Aus dem Charakter einer Feststellung iSd Paragraph 197, Absatz 2, KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 197, Absatz 2, KO nicht zufrieden gibt, kommt die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Für den Schuldner wäre im Allgemeinen die Erhebung einer Oppositionsklage das taugliche Mittel der Bekämpfung eines Ausspruches nach Paragraph 197, Absatz 2, KO.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 117/06y
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
Beisatz: Offen gelassen wurde hier, ob eine Überprüfung der vorläufigen Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO auch dann im Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn über das Bestehen der Forderung an sich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T1)
- 8 Ob 45/08p
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
Vgl auch; nur: Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. (T2);
Beisatz: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt lediglich eine Provisorialentscheidung dar. (T3);
Beisatz: Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst. (T4); Veröff: SZ 2008/57
- 8 Ob 146/09t
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
Vgl; nur: Der Beschluss nach § 197 Abs 2 KO stellt eine Provisorialentscheidung dar. (T5); Veröff: SZ 2010/97
- 3 Ob 51/11p
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121656
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0080OB00117_06Y0000_003